Frage 1
GK3, Wohngebäude, Staffelgeschoss, aufgehende Wand mit Öffnungen, Dachterrasse -> kein Feuerwiderstand notwendig?!
Nein da das zumindest in der BayBO so geregelt ist und bei diesen kleinen Wohngebäuden als zulässiges Risiko gilt (Art. 30 Abs. 8 BayBO). Sie müssen in Hessen nachschauen.
Frage 2
Wann ist ein Anbau ein Anbau? Zwei selbstständige Gebäude auf dem selben Grundstück?
Dann ist es kein Anbau. Ggf. sollte das Risiko betrachtet werden. Im Übrigen handelt es sich um eine Abweichung, da nach Art. 6 BayBO zwei selbstständige Gebäude auch auf demselben Grundstück min. 6 m Abstand haben müssen. Abweichungen müssen durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden, wenn sich durch die Abweichung entsprechende Gefährdungen ergeben.
Frage 3
Ist die Regel bei Staffelgeschossen überhaupt zwingend anzuwenden oder ergibt sich das einfach aus der Schutzzielbetrachtung?
Die jeweiligen Terrassen sind Anbauten oder auch Vorbauten oder wie diese auch genannt werden können. Bis auf die Erleichterung für Wohngebäude bis GK 3 ist das Risiko dieser vorspringenden Decken bzw. Dächer durch entsprechenden Feuerwiderstand zu minimieren.
Frage 4
Wäre bei einer Maisonette in GK4 mit Staffelgeschoss eine Abweichung denkbar (Brandüberschlag in die eigene NE)?
Als Kind hatte ich ein Buch über Schildbürger. Dort waren Zeichnungen drin. In einer war ein Ofen im Freien. Die Wärme wollten diese Bürger über einen Schlauch aus Netz in die Wohnung leiten. Dieses Bild kam mir beim Lesen dieser Frage.
Wenn keine anderen Nutzungseinheiten betroffen sind verweise ich auf die Deckenanforderungen, wonach in Decken derselben Nutzungseinheit Öffnungen unter bestimmten Randbedingungen zulässig sind. Die Dächer von Anbauten sind ja so auszubilden wie die Decken des Gebäudes, hier wie die Decken der Nutzungseinheit. Also keine Abweichung. Eigentlich kann man sich eine Herleitung sparen das keine Abweichung vorliegt.
Norbert Bärschmann